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      § 14a EnWG: Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

       § 14a EnWG: Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
      § 14a EnWG: Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

      Die fortschreitende Elektrifizierung und das Ziel, sich von fossilen Brennstoffen unabhängiger zu machen, stellen die Stromnetze vor eine Herausforderung. Daher gilt seit dem 1. Januar 2024 die Neuregelung zu § 14a EnWG. Das neue Gesetz ermöglicht Netzbetreibern eine Drosselung verbrauchsintensiver Anlagen wie Wärmepumpen, Wallboxen oder Batteriespeicher. Hierdurch kann dieser eine Überlastung des Stromnetzes vorbeugen. Im Gegenzug für das mögliche Eingreifen und Drosseln Ihrer Anlage kommt Ihnen ein reduziertes Netzentgelt zugute.


      Piktogramm Glühbirne

      Gut zu wissen

      Sofern Ihre Anlage regelbar ist, ist eine vollständige Abschaltung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nicht zulässig. In diesem Fall dürfen die Netzbetreiber die elektrische Leistung senken, jedoch nicht vollständig abschalten. Hierbei dürfen 4,2 kW nicht unterschritten werden.

      Der Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen.

      Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

      Nach § 14a EnWG sind folgende Anlagen betroffen, wenn die elektrische Leistung 4,2 kW überschreitet:

      • Wärmepumpen

      • Klimageräte

      • private Ladepunkte für E-Autos

      • Batteriespeicher mit Strombezug

      Was bedeutet das für mich, wenn ich eine Anlage installieren möchte?

      Neu installierte Anlagen müssen seit dem 01. Januar 2024 nach § 14a EnWG steuerbar sein. Im Gegenzug profitieren Sie von einem reduzierten Netzentgelt. Je nach Messaufbau haben Sie die Wahl zwischen zwei Modulen, wie Sie Ihre Netzentgeltreduzierung erhalten.

      Module im Vergleich

        Modul 1 Modul 2
      Reduzierung der Netzengelte Pauschale Reduzierung  Prozentuale Reduzierung um 60 %
      Abrechnung einmal jährlich, im Rahmen der Stromrechnung einmal jährlich, im Rahmen der Stromrechnung
      Messaufbau separater Zählerpunkt nicht notwendig separater Zählerpunkt

      Übergangsfristen für bestehende Anlagen

      Folgende Übergangsregelungen gelten für Anlagen, die vor dem 01. Januar 2024 angeschlossen wurden:

      Anlagen mit netzorientierter Steuerung

      Für Haushalte mit einer steuerbaren Verbrauchsanlage bleibt bis zum 31. Dezember 2028 alles unverändert. Sie können dennoch freiwillig schon vor dem 31. Dezember 2028 ins neue Modell wechseln. 

      Nachtspeicherheizungen sind von der Neuregelung ausgeschlossen.

      Anlagen ohne Steuerung

      Anlagen, die ohne Steuerung installiert wurden, sind ausgeschlossen von der neuen Regelung. Profitieren Sie dennoch und entscheiden Sie sich freiwillig für eine Steuerung Ihrer Verbrauchsanlage. Setzen Sie sich hierfür mit Ihrem Netzbetreiber in Verbindung.